Satzung Gewerbeverein Teningen e.V

Neufassung der Satzung des Gewerbevereins Teningen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.       Der Gewerbeverein Teningen ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen sowie von Vertretern von in diesen Bereichen tätigen Unternehmern aus der Großgemeinde Teningen.

2.       Der Verein trägt den Namen „Gewerbeverein Teningen e.V.“ und hat seinen Sitz in Teningen. Er ist unter der Nummer VR 250 im Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen eingetragen.

3.       Das Geschäftsjahr beginnt am 01. März und endet am jeweils letzten Tag des Monats Februar eines Jahres.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und setzt sich zentral für die Schaffung attraktiver Rahmenbedingungen für Gewerbebetriebe in der Gemeinde Teningen ein.

2.       Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

a)       Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können;

b)       die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären;

c)       durch Werbeaktionen oder in sonstiger Weise den Konsumenten und Interessenten auf die Leistungen der örtlichen Industrie, des Handels, des Handwerks, des sonstigen Gewerbes sowie der freien Berufe, hinzuweisen und über das örtliche Angebot zu informieren;

d)       durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemein Weiterbildung zu ermöglichen;

e)       durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen;

f)        enge Verbindungen mit anderen berufsständischen Organisationen (IHK, Handwerkskammer, Innungen, Kreishandwerkerschaft und sonstigen Verbänden) sowie anderen Gewerbevereinen in der Regio zu pflegen.

3.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Satzung anerkennen. Sie sollten vorzugsweise dem in §1 Satz 1 genannten Kreis angehören oder als Vertreter eines Gewerbebetriebes in Teningen tätig sein.

 

2.       Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet

 

3.       Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereins erworben haben, zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen.

 

4.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung des Unternehmens oder der Institution (bei juristischen Personen). Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen oder Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu.

 

5.       Der Austritt erfolgt grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres; er ist mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand (§6 Nr.1 dieser Satzung) zu erklären.

 

6.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere Versammlungen sind insbesondere einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies mit Angabe des Zwecks der Versammlung beantragen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bzw. auf elektronischem Weg per E-Mail. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2.       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand sowie zwei Personen, die die Verwendung der Finanzmittel zu prüfen haben (Revisoren). Sie beschließt außerdem über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

sowie über Angelegenheiten mit bedeutender Außenwirkung. Außerdem entscheidet sie über die Entlastung des Vorstandes.

3.       Anträge für die Mitgliederversammlungen bzw. Erweiterungen der Tagesordnungspunkte sollen mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge auf Ergänzung oder Wegfall eines Tagesordnungspunktes, der erst in der Mitgliederversammlung gestellt wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

4.       Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Briefwahl ist nicht möglich.

5.       Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand leitet den Verein. Dieser wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln durch den 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
  3. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der gewählten Vorstandsmitglieder bis zu fünf weitere Personen zu Mitgliedern des erweiterten Vorstands (Beirat) berufen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

2.       Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

3.       Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge befreit

 

§ 8 Auflösung des Vereins

1.       Bei beschlossener Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsamen Liquidatoren.

 

2.       Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.11.2013 beschlossen. Sie tritt ab 26.11.2013 in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 08. April 1981

 

Teningen, 25.11.2013

Andreas Cordier                                   Erika Gebhardt

(1. Vorsitzender)                                  (Schriftführerin)

 


nach oben